Satzung vom 30.07.2023
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 19.03.2017 gegründete Verein führt den Namen Star Wars Fans Hannover “The Northern Outpost” e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2 Vereinswappen
Das Vereinswappen der Star Wars Fans Hannover “The Northern Outpost” e.V. ist in Kreisform gehalten. Es zeigt vor dem gespaltenen Hintergrund (Symbol der Jedi und des Imperiums) und dem roten Wappenschild ein Tauntaun (Tier aus dem Star Wars Universum). Umrahmt wird die Konstellation von dem Namen des Vereins.
§ 3 Anerkennung als Fanclub
Am 17.03.2016 erfolgte durch Lucasfilm Ltd. die Anerkennung als Star Wars Fanclub. Eine offizielle Registrierung seitens Lucasfilm Ltd. ist aus US-rechtlichen Gründen ausgeblieben. The Walt Disney Company (Germany) GmbH bestätigte die Anerkennung am 18.03.2016. Das Vereinswappen wurde ebenfalls von beiden Konzernen zur Verwendung freigegeben. Das Urheberrecht und das geistige Eigentum der geschützten Marke STAR WARS liegen bei Lucasfilm Ltd. und The Walt Disney Company. Der Gebrauch stellt ein gestattetes Privileg dar.
§ 4 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und (Pop) Kultur. Der Verein ist eine Gesellschaft von Star Wars Fans mit dem Zweck, die bildende Kunst – und zwar in erster Linie die zeitgenössische Kunst (mit dem Schwerpunkt „Star Wars“) – zu fördern und der Allgemeinheit näher zu bringen. Daneben verwirklicht der Verein durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Förderung dieses Zwecks.
Der Verein erfüllt seine Zwecke durch:
• Die Selbstdarstellung auf Social Media und der eigenen Vereinswebseite,
• Unterstützung durch aktive Darstellung von Kunst und Popkultur (Kostüme und Requisiten) durch Teilnahme an anderer Veranstaltungen, die dem Vereinszweck entsprechen,
• Durchführung von Kunstprojekten und -kursen für Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene. Insbesondere im Bereich des Cosplay (Kostümgestaltung) und Requisitenbau aus dem Star Wars Universum.
• Organisation und Durchführung von Treffen zur Förderung des regionalen und überregionalen Austauschs zwischen anderen Fan-Clubs aber auch Künstlern und Interessierte.
• Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
Für die Selbstdarstellung setzt der Verein vorwiegend auf Star Wars typische Kostüme und Requisiten.
§ 5 Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen durch Beiträge der Mitglieder, Geld- und Sachspenden, sowie Zuschüsse und Subventionen der öffentlichen Hand erreicht werden.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Tätigkeiten für den Verein werden ehrenamtlich erbracht. Erstattungsfähig sind nur nachgewiesene notwendige Ausgaben, welche vorab vom Vorstand genehmigt wurden.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke
§ 6 Mitgliedschaft
1. Voraussetzungen
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
1.1. Ordentliches Mitglied ist jede Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
1.2. Jugendliche Mitglieder sind alle Personen von Vollendung des 16. bis Vollendung des 18. Lebensjahres.
1.3. Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren können nur Mitglied werden, wenn mind. ein Familienangehöriger ebenfalls ordentliches Mitglied des Vereins ist.
1.4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben oder in dauerhafter Kooperation mit dem Verein stehen. Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder eine Person zum Ehrenmitglied zu ernennen. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
2. Aufnahme in den Verein
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins erfolgt in Textform (Facebook, E-Mail, usw. eingeschlossen). Zur Vollendung der Aufnahme ist ein vom Verein bereitgestellter Vordruck (Beitrittserklärung) in Textform ausgefüllt einzureichen. Bei Minderjährigen sind die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an. Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beginnt erst mit dem folgenden Quartal (gem. § 8 dieser Satzung).
3. Verlust der Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder den Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist formlos in Schriftform bis spätestens 30.11. eines laufenden Jahres an den Vorstand abzugeben. Die Wirkung der Kündigung tritt zum Ende des Jahres in Kraft. 3.2. Ein Mitglied kann vom Vorstand ohne Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
3.2.1 Wenn es sich mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung (E-Mail und Forum-Nachricht eingeschlossen), in Verzug befindet.
3.2.2. Bei Androhung bzw. Durchführung von von psychischer und körperlicher Gewalt.
3.3 Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen werden:
3.3.1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
3.3.2. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
3.3.3. Wegen diskriminierendem, beleidigendem und herabwürdigendem Verhalten.
3.4. In minder schweren Fällen kann der Vorstand eine Abmahnung erteilen. Bei wiederholten Abmahnungen kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3.5. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied in Textform über die dem Verein bekannte Anschrift zuzustellen. Der Beschluss gilt drei Tage nach dessen Absendung als Zugestellt.
3.6. Gegen den Beschluss ist Einspruch möglich. Der Einspruch muss spätestens 14 Tage nach Zugang des Beschlusses einem Vorstandsmitglied (gem. § 11 dieser Satzung) in Textform (E-Mail eingeschlossen) zugestellt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, die Mitgliedschaft ruht aber bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss erfolgt nur unter Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und zugleich stimmberechtigten Mitglieder.
3.7. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft besteht kein Abfindungsanspruch bzw. kein Anspruch am Vermögen des Vereins. Der Anteil wächst den übrigen Mitgliedern an.
§ 7 Stimmrecht Jugendlicher
Jugendliche Mitglieder haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Beitragshöhe
1.1. Zur Deckung der Kosten haben ordentliche Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.
1.2. Ordentliche Mitglieder, welche dem Verein im laufenden Kalenderjahr beitreten, haben den Mitgliedsbeitrag anteilig zu zahlen. Das Quartal der Aufnahme ist vom Jahresmitgliedsbeitrag befreit. Die weiteren Monate berechnen sich anteilig bis zum Jahresende.
1.3. Jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
1.4. Bei Erreichen der Volljährigkeit beginnt die Beitragspflicht erst im Januar des folgenden Jahres.
2. Fälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres, spätestens zum 31.03. zu zahlen. Zahlbar ist der Mitgliedsbeitrag auf die für den Zahlungsverkehr benannten Konten des Vereins (weitere Details sind der Beitrittserklärung zu entnehmen).
3. Beitragserleichterung und Ruhende Mitgliedschaft
Der Vorstand kann auf Antrag zeitlich befristete Beitragserleichterungen gewähren. Hierzu wird der Vorstand ermächtigt, im Einzelfall und auf einen schriftlichen Antrag eines Mitgliedes hin, dieses von seinen Beitragspflichten ganz (Ruhende Mitgliedschaft) oder teilweise (Beitragserleichterung) zu befreien. Die Befreiung muss gerechtfertigt und im Einzelfall begründet sein.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet dem Vorstand zeitnah anzuzeigen:
2.1. Namensänderungen
2.2. Anschriftenänderungen
§ 10 Organe des Vereins
1. Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung. Weitere Organe sind der Vorstand nach § 11 und der erweiterte Vorstand im Sinne von § 11 Nr.4 dieser Satzung.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren durch relative Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der
Vorstand in seiner Geschäftsordnung. Entscheidungen des Vorstandes und erweiterten Vorstandes
erfolgen mit relativer Stimmenmehrheit. Zur Eintragung von Satzungsänderungen ins Vereinsregister vertreten die Vorstandsmitglieder den Verein jeweils alleine.
1. Erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Protokollführer und vier Beratern (gem. § 1.1 und 1.2 dieser Satzung).
1.1 Protokollführer
Der Protokollführer wird durch den Vorsitzenden auf unbestimmte Zeit ernannt. Er sorgt in den Versammlungen insbesondere für die Eintragungen in Anwesenheitslisten und führt die Versammlungsniederschriften.
1.2 Berater
Die Berater werden durch den Vorstand auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie haben die Aufgabe den Vorstand in Entscheidungen zu beraten und in der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Des Weiteren sind sie dazu berufen die Einhaltung der Satzung zu kontrollieren und ggf. in Absprache mit dem Vorstand auf Missstände zu reagieren. Eine Übertragung von besonderen Aufgaben ist durch den Vorstand möglich.
Die Auslagen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können in angemessener Höhe erstattet werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform (E-Mail und Forum-Nachricht eingeschlossen) mitzuteilen und muss die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnungspunkte enthalten.
2. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung:
– Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
– Genehmigung des Kassenberichtes
– Wahl des Vorstands
– Wahl des Kassenprüfers
– Satzungsänderungen
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Aufstellung und Änderung der Vereinsstruktur
– Anträge ordentlicher Mitglieder
– Sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
– Auflösung des Vereins
3. Satzungsänderungen hinsichtlich des Vereinszwecks werden mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und zugleich stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf ein oder wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies unter schriftlicher Begründung fordern.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Kasse zu jeder Zeit auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er hat die Pflicht, die Kasse mit allen ihren Unterlagen einmal im Jahr vor Ablauf des Geschäftsjahres zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen. Bei der Prüfung ist ihm das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
6. Nach Abgabe des Kassenprüfungsberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung endet das Amt des Kassenprüfers. Bei der Neuwahl des Kassenprüfers ist eine Wiederwahl des bisherigen Kassenprüfer möglich.
§ 13 Anträge
Anträge ordentlicher Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 14 Abstimmungen
1. Jedes in einer Mitgliederversammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
2. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit relativer Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag auch nur eines stimmberechtigten Mitgliedes findet die Abstimmung geheim statt.
3. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Vereinsordnung
Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.
§ 16 Haftung
1. Der Verein haftet analog zu § 31 BGB für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten durch Handlungen oder durch pflichtwidriges Unterlassen zufügt, soweit der Schaden bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die sich im Rahmen der dem Organ zugewiesenen Vereinsaufgaben bewegt. Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
2. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Geräten/Material des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
3. Des Weiteren haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
4. Ein Schadensersatzanspruch ggü. einem Mitglied liegt wie ggü. einem Dritten vor, wenn das Mitglied seine Mitgliedspflichten oder seine Pflichten aus einem Vertrag verletzt oder eine unerlaubte Handlung begeht und hierdurch ein Schaden für den Verein entsteht.
§ 17 Datenschutz
Der Vorstand und vom Vorstand bevollmächtigte Mitglieder sind verpflichtet, die gültigen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz der dem Verein übergebenen personenbezogenen Daten einzuhalten. Jedes Mitglied kann auf Antrag Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten erhalten. Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DS-GVO sind dem Merkblatt Datenschutz der Beitrittserklärung zu entnehmen.
§ 18 Auflösung des Vereines
1. Sinkt die Mitgliederzahl unter 10 herab oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen, einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§19 Redaktionelle Änderungen
Rein redaktionelle Satzungsänderungen, Satzungsänderungen zur Erfüllung von Auflagen Dritter (wie Registergericht und Finanzamt) können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.
Hinweis: Soweit in dieser Satzung Vereinsfunktionen und andere Personen benannt werden, sind jeweils die männliche und die weibliche Bezeichnung gemeint.